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   VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 45-IV-17   

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VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 45-IV-17 (https://dejure.org/2017,16682)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 18.05.2017 - 45-IV-17 (https://dejure.org/2017,16682)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 18. Mai 2017 - 45-IV-17 (https://dejure.org/2017,16682)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 07.11.2016 - 1 BvR 574/13

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 45-IV-17
    Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel - hier die Rechtsbeschwerde -, durch dessen Gebrauch die behaupteten Grundrechtsverstöße hätten ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2016 - 1 BvR 574/13 - juris).

    Auch wenn die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als solche nicht in jedem Falle ausreicht, um von der Unzulässigkeit auch der Verfassungsbeschwerde auszugehen, muss ein Beschwerdeführer daher seinen Vortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren dem Verfassungsgerichtshof jedenfalls im Wesentlichen mitteilen und regelmäßig die zur Begründung eingereichten Schriftsätze vorlegen, andernfalls nicht einmal erkennbar wird, ob die Rechtsbeschwerde offenbar unzulässig war und ob der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Problematik zumindest der Sache nach dem Rechtsmittelgericht unterbreitet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 35-IV-12; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2016, a.a.O.).

  • OLG Celle, 03.05.2017 - 2 Ws 86/17

    Fortdauer der Vollstreckung einer Maßregel nur bei konkreten Anhaltspunkten für

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 45-IV-17
    Mit seiner am 22. März 2017 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 2. Januar 2017 (14a StVK 233/16) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Februar 2017 (2 Ws 86/17).

    Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. Februar 2017 (2 Ws 86/17) als unzulässig, weil es nicht geboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

  • BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 45-IV-17
    Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1960, BVerfGE 10, 264 [267 f.]; Beschluss vom 7. Dezember 2010, BVerfGE 128, 90 [99]).
  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 45-IV-17
    Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1960, BVerfGE 10, 264 [267 f.]; Beschluss vom 7. Dezember 2010, BVerfGE 128, 90 [99]).
  • VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 35-IV-12
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 45-IV-17
    Auch wenn die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als solche nicht in jedem Falle ausreicht, um von der Unzulässigkeit auch der Verfassungsbeschwerde auszugehen, muss ein Beschwerdeführer daher seinen Vortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren dem Verfassungsgerichtshof jedenfalls im Wesentlichen mitteilen und regelmäßig die zur Begründung eingereichten Schriftsätze vorlegen, andernfalls nicht einmal erkennbar wird, ob die Rechtsbeschwerde offenbar unzulässig war und ob der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Problematik zumindest der Sache nach dem Rechtsmittelgericht unterbreitet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 35-IV-12; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2016, a.a.O.).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 45-IV-17
    Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 77-IV-15; BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1999 - 1 BvR 1840/98 - juris Rn. 7; Beschluss vom 10. Oktober 1995, BVerfGE 93, 266 [288]).
  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 45-IV-17
    Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt wird (vgl. SächsVerfGH, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 12. August 2010 - 2 BvR 1465 - juris Rn. 5; Beschluss vom 21. Februar 2001, NJW 2001, 1567 [1568]; Beschluss vom 16. Dezember 1992, BVerfGE 88, 40 [45]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 1469/00

    Zur fristgerechten Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde und zu den

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 45-IV-17
    Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt wird (vgl. SächsVerfGH, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 12. August 2010 - 2 BvR 1465 - juris Rn. 5; Beschluss vom 21. Februar 2001, NJW 2001, 1567 [1568]; Beschluss vom 16. Dezember 1992, BVerfGE 88, 40 [45]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 1840/98

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zum Besuch des

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 45-IV-17
    Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 77-IV-15; BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1999 - 1 BvR 1840/98 - juris Rn. 7; Beschluss vom 10. Oktober 1995, BVerfGE 93, 266 [288]).
  • VerfGH Sachsen, 28.08.2015 - 77-IV-15
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 45-IV-17
    Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 77-IV-15; BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1999 - 1 BvR 1840/98 - juris Rn. 7; Beschluss vom 10. Oktober 1995, BVerfGE 93, 266 [288]).
  • VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 124-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 149-IV-20
    bleibt (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 45-IV-17; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2016 - 1 BvR 574/13 - juris).

    Ein Beschwerdeführer muss daher seinen Vortrag im Anhörungsrügeverfahren dem Verfassungsgerichtshof jedenfalls im Wesentlichen mitteilen und regelmäßig die zur Begründung eingereichten Schriftsätze vorlegen, andernfalls nicht einmal erkennbar wird, ob die Anhörungsrüge offenbar unzulässig war und ob der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Problematik zumindest der Sache nach dem Ausgangsgericht unterbreitet hat (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 45-IV-17; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 35-IV-12 - jeweils für Rechtsbeschwerden).

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 170-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen ungenügender Begründung

    Grundsätzlich muss ein Beschwerdeführer daher seinen Vortrag im Rechtsmittelverfahren dem Verfassungsgerichtshof jedenfalls im Wesentlichen mitteilen und regelmäßig die zur Begründung eingereichten Schriftsätze vorlegen, andernfalls nicht einmal erkennbar wird, ob die eingelegten Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe offenbar unzulässig waren und ob der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Problematik zumindest der Sache nach dem Rechtsmittelgericht unterbreitet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 45-IV-17; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 35-IV-12; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. November 2016 - 1 BvR 574/13 - juris Rn. 5).
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